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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Grundsätze
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen der NAXOS DEUTSCHLAND Musik & Video Vertriebs-GmbH (,,NAXOS") an Besteller. Sie regeln den Verkauf von NAXOS Ton- und Bildtonträgern. Abweichende Vereinbarungen und Zusicherungen sind nur gültig, wenn sie von NAXOS schriftlich bestätigt sind. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch NAXOS.
2. Von den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers sind für NAXOS unverbindlich. Abweichungen von den Bedingungen der NAXOS werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Zustimmung durch NAXOS erfolgt.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Lieferungsort und Gerichtsstand bei Lieferungen an Vollkaufleute für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebende Streitigkeiten ist München.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Liefer-bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen soll eine Regelung treten, die bei Würdigung der Interessen aller dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich excl. Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen nach dem jeweils gesetzlich gültigen Satz getrennt ausgewiesen.
2. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart und auf der Rechnung vermerkt, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und ausschließlich an NAXOS zu leisten.
3. Abzüge an Rechnungsbeträgen sind nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe der Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkrediten, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz bis zum Zahltag berechnet.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum von NAXOS.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Fakturenwertes von NAXOS an diese ab. NAXOS nimmt diese Abtretung an.
b) NAXOS wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, NAXOS auf Verlangen eine genaue Aufstellung der NAXOS zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und NAXOS alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen, wie ihm NAXOS keine andere Weisung gibt.
Der Besteller bevollmächtigt NAXOS, sobald der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
NAXOS kann in diesem Fall verlangen, dass er ihr die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch ihren Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
c) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von NAXOS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht NAXOS nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
d) Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring dieser Forderungen sind seitens des Bestellers unzulässig.
Von Pfändungen ist NAXOS unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
e) Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, NAXOS eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
f) Nimmt NAXOS aufgrund ihres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn NAXOS dies ausdrücklich erklärt. NAXOS kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
g) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für NAXOS. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtungen zustehen, an NAXOS in Höhe des Fakturenwertes der untergegangenen Vorbehaltsware ab. NAXOS nimmt diese Abtretung an.
h) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung als Eventualverbindlichkeiten, die NAXOS im Interesse des Bestellers eingegangen ist.
3. NAXOS ist jederzeit berechtigt, ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber dem Besteller ganz oder teilweise an Dritte abzutreten, zur Sicherung zu übereignen sowie mittels Factoring oder auf sonstige Weise über sie zu verfügen.
IV. Zahlungsverzug
1. Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht bzw. den aus dem Eigentumsvorbehalt von NAXOS hervorgehenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches/außergerichtliches Vergleichs- und Konkursverfahren eröffnet, so werden alle Forderungen von NAXOS gegen den Besteller fällig. Mit dem Besteller getroffene Bonus- bzw. Rabattvereinbarungen werden in diesem Falle als nichtig angesehen.
2. Werden die Forderungen nicht sofort bezahlt, so ist NAXOS berechtigt, die ihrem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren auf Kosten des Bestellers sicherzustellen und zurückzunehmen sowie die Forderungsabtretungen den Schuldnern gegenüber offenzulegen und die Forderungen einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, NAXOS alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Beauftragten der NAXOS das Betreten der Geschäfts- und Lagerräume des Bestellers zu gestatten.
3. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, ist NAXOS berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten bzw. nach ihrer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
V. Lieferung
1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt mit den üblichen Verkaufsmitteln auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten der NAXOS, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers. Die Versandart wird von NAXOS festgelegt.
2. Teillieferungen sind zulässig, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
3. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (z.B. urheberrechtliche Lieferverbote, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzug unserer Zulieferer, Transportschwierigkeiten) einschließlich aller Fälle höherer Gewalt berechtigen NAXOS ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Rücksendungen von Waren erfolgen auf Gefahr des Bestellers. In Fällen offensichtlich berechtigter Beanstandungen trägt NAXOS die Versandkosten. In allen anderen Fällen haben Rücksendungen frei Haus ausschließlich an das NAXOS-Lager (Anschrift siehe Rechnung oder Lieferschein) zu erfolgen.
VI. Gewährleistungen
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich und spezifiziert unter Beifügung des Lieferscheins zu rügen. Zugleich ist eine Probe der beanstandeten Ware einzusenden. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen einer Woche durch schriftliche Anzeige an NAXOS zu rügen sind.
2. Bei begründeten Mängelrügen hat NAXOS das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Besteller das Recht auf Wandlung oder Minderung zu.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt in jedem Fall 6 Monate nach Lieferung.
4. Der Ersatz weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
5. Mängelrügen entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
VII. Preise, Verpackungs- und Versandkosten
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen zu den von NAXOS festgesetzten Preisen und Rabatten. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung geltenden Listenpreis berechnet.
2. Aufträge mit einem Nettowarenwert von € 50,- werden frei Bestimmungsort geliefert. NAXOS ist berechtigt, für Sendungen mit einem Nettowarenwert unter € 50,- Verpackungs-und Versandkosten zu verlangen.
VIII. Lieferungen/Retouren
1. NAXOS ist nicht verpflichtet, Ware zu liefern, die sich nicht mehr in der Produktion befindet und die sie nicht mehr am Lager hat oder die aus den Katalogen gestrichen ist.
2. Retouren werden, sofern ein Retourenrecht eingeräumt worden ist, durch NAXOS nur nach Veranlassung durch einen Vertriebsbeauftragen der NAXOS und vorbehaltlich der Erfüllung folgender Voraussetzungen angenommen:
a) die Ware befindet sich in einem einwandfreien Zustand,
b) die Ware ist noch im laufenden Katalog von NAXOS aufgeführt,
c) die Ware wurde von NAXOS innerhalb der letzten 18 Monate geliefert.
3. Für jede retournierte Einheit wird eine Gebühr in Höhe von € 0,50 berechnet. Für jede retournierte defekte Einheit (hierzu zählt auch Ware, von der ein Etikett entfernt werden muss), wird eine Gebühr in Höhe von € 0,80 berechnet.
IX. Vermietung, Verleih, Überspielung
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von NAXOS Marken-Ton- oder Bildtonträgern an Dritte im Wege der Verleihung, Vermietung oder zum Zwecke der Überspielung, insbesondere an Unternehmen des Rundfunks und Fernsehens ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von NAXOS gestattet. Das gleiche gilt für jede Überspielung auf Tonband, Folien oder andere Ton- oder Bildtonträger, soweit sie nicht durch das Urheberrechts-Gesetz gestattet ist.
X. Urheberlizenzen
Für die gelieferten Ton- und Bildtonträger werden die Vergütungen an die Berechtigten, insbesondere GEMA, grundsätzlich lediglich für den Vertrieb in Deutschland bzw. bei Exporten für das vereinbarte Vertriebsgebiet entrichtet.
Die hier zu findenden AGBs haben in dieser Form ab dem 01.03.2017 bis auf weiteres Gültigkeit. Änderungen der AGBs sind der Geschäftsführung ohne Ankündigung vorbehalten.